II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 27 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Eröffnungen und Veröffentlichungen
Organisation der Verwaltung
Art. 27 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Eröffnungen und Veröffentlichungen
1. Für die Eröffnung und die Veröffentlichung von Entscheiden und Verlautbarungen der Verwaltungseinheiten gelten die Artikel 19 und 20 sinngemäss.