Art. 25 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Zuständigkeiten der Verwaltungseinheiten
Art. 25 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Zuständigkeiten der Verwaltungseinheiten
1. Die einzelnen Zuständigkeiten der Verwaltungseinheiten zur abschliessenden Erledigung von Geschäften ergeben sich aus der Spezialgesetzgebung.
2. Soweit diese Zuständigkeiten durch regierungsrätliches Verordnungsrecht zuzuweisen sind, werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | für die Zuweisung zum Aufgabenbereich eines Departements oder der Staatskanzlei das vorhandene Fachwissen, der Sachzusammenhang zu bereits bestehenden Zuständigkeiten, die Effizienz der Abläufe, die Sicherstellung der Aufsicht und die gleichmässige Arbeitsverteilung; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | für die Zuweisung zur Hierarchiestufe die Bedeutung des Geschäfts und der vorhandene Beurteilungsspielraum. | | |