Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 22 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Aufbereitung von Landratsvorlagen

Geschäftsgang im Regierungsrat - Nachbereitung der Sitzungen
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Art. 22 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Aufbereitung von Landratsvorlagen

1. Die Aufbereitung von Landratsvorlagen aufgrund von Beschlüssen landrätlicher Kommissionen und des Landrates ist grundsätzlich Sache des Departements, welches den Antrag beim Regierungsrat eingereicht hat. Der Regierungsrat kann andere Verantwortlichkeiten beschliessen.

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