II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 21 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Vertretung des Regierungsrates in Rechtsstreitigkeiten
Geschäftsgang im Regierungsrat - Nachbereitung der Sitzungen
Art. 21 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Vertretung des Regierungsrates in Rechtsstreitigkeiten
1. Die Regierungsmitglieder, der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin, die Departementssekretäre, die Leiter einer Hauptabteilung, Abteilung oder Fachstelle und die Mitarbeitenden des Rechtsdienstes der Staatskanzlei können vom Regierungsrat ermächtigt werden, ihn in Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, namentlich in seinem Namen an Verhandlungen teilzunehmen und Rechtsschriften einzureichen. Ein entsprechender Auftrag gilt als Ermächtigung.