II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 20 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Veröffentlichung von Beschlüssen
Geschäftsgang im Regierungsrat - Nachbereitung der Sitzungen
Art. 20 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Veröffentlichung von Beschlüssen
1. Die Beschlüsse des Regierungsrates, deren Publikation die Rechtsordnung verlangt oder die von allgemeinem Interesse sind, werden mit den Namen des Landammanns oder der Frau Landammann und des Ratsschreibers oder der Ratsschreiberin im Amtsblatt des Kantons Glarus veröffentlicht.
2. Der Regierungsrat kann die Staatskanzlei ermächtigen, bedeutsame Entscheide aus seiner Rechtsprechung in anonymisierter Form zu veröffentlichen.