II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 2 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Geschäfte
Geschäftsgang im Regierungsrat - Vorbereitung der Geschäfte
Art. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Geschäfte
1. An den Regierungssitzungen berät der Regierungsrat über die ihm unterbreiteten Anträge. Im Weiteren berät er Fragen der Geschäftsvorbereitung, erörtert nach Bedarf sonstige aktuelle Angelegenheiten und nimmt als Kollegium von Eingaben Dritter und Mitteilungen Kenntnis.