II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 19 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Eröffnung von Beschlüssen
Geschäftsgang im Regierungsrat - Nachbereitung der Sitzungen
Art. 19 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Eröffnung von Beschlüssen
1. Die in Artikel 18 Absatz 1 aufgeführten Verwaltungsentscheide werden in Papierform und handschriftlich unterzeichnet zugestellt. Vorlagen an den Landrat werden in Papierform übermittelt.
2. Im Übrigen kann die Eröffnung von Beschlüssen auch elektronisch und mit Faksimileunterschriften erfolgen.