II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 18 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Zeichnungsberechtigung für den Regierungsrat
Geschäftsgang im Regierungsrat - Nachbereitung der Sitzungen
Art. 18 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Zeichnungsberechtigung für den Regierungsrat
1. Erstinstanzliche Entscheide betreffend Enteignungen und Staatshaftungsbegehren, Beschwerdeentscheide sowie andere wichtige Beschlüsse und Erklärungen des Regierungsrates werden vom Landammann oder der Frau Landammann und vom Ratsschreiber oder der Ratsschreiberin gemeinsam unterzeichnet.
2. Vorlagen an den Landrat tragen die Namen des Landammanns oder der Frau Landammann und des Ratsschreibers oder der Ratsschreiberin.
3. Im Übrigen werden Verlautbarungen des Regierungsrates vom Ratsschreiber oder der Ratsschreiberin unterzeichnet.
4. In Verhinderungs- oder Ausstandsfällen unterzeichnet für den Landammann oder die Frau Landammann und den Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin die jeweilige Stellvertretung.