Art. 17 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Sitzungsprotokoll
Art. 17 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Sitzungsprotokoll
1. Im Protokoll der Regierungssitzungen werden die Namen der Anwesenden und die Geschäftsnummern der protokollierten Beschlüsse aufgeführt sowie die getroffenen Beschlüsse festgehalten. In das Protokoll aufgenommen werden die Beschlüsse zu den Anträgen und zu anderen wichtigen Geschäften. Es wird vom Ratsschreiber oder von der Ratsschreiberin unterzeichnet.
2. Bei den vom Regierungsrat gebilligten Anträgen bereinigt die Staatskanzlei die Beschlussentwürfe. Sie kann bei komplexen Geschäften die Hilfe des antragstellenden Departements in Anspruch nehmen.
3. Bei den ablehnenden oder rückweisenden Beschlüssen werden auch allfällige Handlungsanweisungen festgehalten.
4. Die Originalprotokolle werden bis zu ihrer Archivierung mit den zugehörigen Akten in der Staatskanzlei aufbewahrt.