Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 16 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Beschlussverfahren

Geschäftsgang im Regierungsrat - Sitzungen
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Art. 16 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Beschlussverfahren

1. Der Landammann oder die Frau Landammann kann Geschäfte mit einer Mehrzahl von Einzelanträgen, wie Beiträge oder Einbürgerungen, gesamthaft zur Beratung bringen, wenn kein Regierungsmitglied die Einzelberatung verlangt.

2. Unbestrittene Anträge gelten mit dem Ende der Sitzung als beschlossen. Bestrittene Anträge werden zur Abstimmung gebracht. Abgestimmt wird durch Handzeichen.

3. Jedes Regierungsmitglied kann verlangen, dass seine ablehnende Haltung gegenüber einem getroffenen Beschluss im Protokoll vermerkt wird.

4. Der Regierungsrat kann für weniger wichtige Geschäfte die Beschlussfassung im Zirkularverfahren beschliessen. Verlangt ein Regierungsmitglied die Beratung eines solchen Geschäfts im Kollegium, ist es zu traktandieren.

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