Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 15 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Vertretung der Geschäfte

Geschäftsgang im Regierungsrat - Sitzungen
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Art. 15 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Vertretung der Geschäfte

1. Die Regierungsmitglieder vertreten die Geschäfte aus dem Aufgabenbereich des Departements, dem sie vorstehen, der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin die Geschäfte aus dem Aufgabenbereich der Staatskanzlei. Vorbehalten bleibt die Antragstellung in den Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 8.

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