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II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 14 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Handhabung des Ausstands

Geschäftsgang im Regierungsrat - Sitzungen
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Art. 14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Handhabung des Ausstands

1. Muss ein Regierungsmitglied in den Ausstand treten, so verlässt es für das betreffende Geschäft die Sitzung.

2. Vorbehalten bleibt die spezielle Ausstandsregelung gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[[3]](#paragraphtext_content_fn_872465_2_3_c) betreffend Beschwerden gegen Departementsentscheide.

3. Die Beachtung des Ausstands wird im Beschluss festgehalten.

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