II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 14 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Handhabung des Ausstands
Geschäftsgang im Regierungsrat - Sitzungen
Art. 14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Handhabung des Ausstands
1. Muss ein Regierungsmitglied in den Ausstand treten, so verlässt es für das betreffende Geschäft die Sitzung.
2. Vorbehalten bleibt die spezielle Ausstandsregelung gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes[[3]](#paragraphtext_content_fn_872465_2_3_c) betreffend Beschwerden gegen Departementsentscheide.
3. Die Beachtung des Ausstands wird im Beschluss festgehalten.