Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 13 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Sitzungsbestand

Geschäftsgang im Regierungsrat - Sitzungen
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Art. 13 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Sitzungsbestand

1. An den Regierungssitzungen nimmt ausser den Regierungsmitgliedern der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin mit beratender Stimme teil.

2. Der Regierungsrat kann fallweise Angestellte des Kantons und ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige beiziehen.

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