II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 13 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Sitzungsbestand
Geschäftsgang im Regierungsrat - Sitzungen
Art. 13 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Sitzungsbestand
1. An den Regierungssitzungen nimmt ausser den Regierungsmitgliedern der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin mit beratender Stimme teil.
2. Der Regierungsrat kann fallweise Angestellte des Kantons und ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige beiziehen.