II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 12 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Teilnahmepflicht
Geschäftsgang im Regierungsrat - Sitzungen
Art. 12 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Teilnahmepflicht
1. Die Regierungsmitglieder sind zur Teilnahme an den Regierungssitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall ist die Staatskanzlei frühzeitig zu benachrichtigen.