Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 12 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Teilnahmepflicht

Geschäftsgang im Regierungsrat - Sitzungen
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Art. 12 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Teilnahmepflicht

1. Die Regierungsmitglieder sind zur Teilnahme an den Regierungssitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall ist die Staatskanzlei frühzeitig zu benachrichtigen.

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