II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 11 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen
Geschäftsgang im Regierungsrat - Sitzungen
Art. 11 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen
1. Für die ordentlichen Sitzungen legt der Regierungsrat einen Regeltag fest und erstellt periodisch die Datenplanung.
2. Der Regierungsrat kann jederzeit ausserordentliche Sitzungen beschliessen. Ausserordentliche Sitzungen auf Verlangen eines Regierungsmitglieds werden vom Landammann oder von der Frau Landammann einberufen.
3. Die Regierungssitzungen finden in der Regel im Rathaus statt.