Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 11 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen

Geschäftsgang im Regierungsrat - Sitzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Ordentliche und ausserordentliche Sitzungen

1. Für die ordentlichen Sitzungen legt der Regierungsrat einen Regeltag fest und erstellt periodisch die Datenplanung.

2. Der Regierungsrat kann jederzeit ausserordentliche Sitzungen beschliessen. Ausserordentliche Sitzungen auf Verlangen eines Regierungsmitglieds werden vom Landammann oder von der Frau Landammann einberufen.

3. Die Regierungssitzungen finden in der Regel im Rathaus statt.

← Art. 10 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Geschäftsplanung Art. 12 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →