Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 10 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Aktenauflage

Geschäftsgang im Regierungsrat - Vorbereitung der Geschäfte
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Art. 10 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Aktenauflage

1. Die Traktandenliste sowie die Unterlagen der an der Sitzung zu behandelnden Geschäfte werden von der Staatskanzlei zur Einsichtnahme der Regierungsmitglieder aufgelegt.

2. Zur Aktenauflage gehören im Weiteren Unterlagen, deren individuelle Zustellung wegen des Umfangs oder aus anderen Gründen nicht sinnvoll ist.

3. Ferner werden Unterlagen zur Information und Kenntnisnahme des Regierungsrates aufgelegt.

4. Die Aktenauflage erfolgt in der Regel im Rathaus.

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