II-A.3.3
RVOV
CH-GL
Art. 1 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Geschäftsplanung
Geschäftsgang im Regierungsrat - Vorbereitung der Geschäfte
Art. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Geschäftsplanung
1. Der Landammann oder die Frau Landammann legt mit dem Ratsschreiber oder der Ratsschreiberin periodisch die Themenschwerpunkte und die wichtigsten Geschäfte fest.