Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.3 RVOV CH-GL

Art. 1 Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV) - Geschäftsplanung

Geschäftsgang im Regierungsrat - Vorbereitung der Geschäfte
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Art. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung; RVOV · Geschäftsplanung

1. Der Landammann oder die Frau Landammann legt mit dem Ratsschreiber oder der Ratsschreiberin periodisch die Themenschwerpunkte und die wichtigsten Geschäfte fest.

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