II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 9 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Beschlussfassung
Organisation des Regierungsrates
Art. 9 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Beschlussfassung
1. Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
2. Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Stimmenthaltung ist zulässig.
3. Massgebend ist die Mehrheit der Stimmenden.
4. Der Landammann oder die Frau Landammann stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt diese Stimme doppelt, ausgenommen bei Wahlen.