Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.2 RVOG CH-GL

Art. 9 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Beschlussfassung

Organisation des Regierungsrates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Beschlussfassung

1. Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

2. Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Stimmenthaltung ist zulässig.

3. Massgebend ist die Mehrheit der Stimmenden.

4. Der Landammann oder die Frau Landammann stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt diese Stimme doppelt, ausgenommen bei Wahlen.

← Art. 8 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Geltungsbereich Art. 10 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →