Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.2 RVOG CH-GL

Art. 8 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Verhandlungen

Organisation des Regierungsrates
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Art. 8 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Verhandlungen

1. Der Regierungsrat behandelt die Geschäfte in der Regel aufgrund von schriftlichen Anträgen.

2. Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich nach gemeinsamer Beratung. Für weniger wichtige Geschäfte kann in der Ausführungsverordnung ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.

3. Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

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