II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 8 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Verhandlungen
Organisation des Regierungsrates
Art. 8 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Verhandlungen
1. Der Regierungsrat behandelt die Geschäfte in der Regel aufgrund von schriftlichen Anträgen.
2. Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich nach gemeinsamer Beratung. Für weniger wichtige Geschäfte kann in der Ausführungsverordnung ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen werden.
3. Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.