II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 7 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Einberufung der Regierungssitzungen
Organisation des Regierungsrates
Art. 7 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Einberufung der Regierungssitzungen
1. Der Regierungsrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern. Er tagt in der Regel einmal pro Woche.
2. Jedes Mitglied kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.