Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.2 RVOG CH-GL

Art. 6 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Kollegialitätsprinzip

Organisation des Regierungsrates
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Art. 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Kollegialitätsprinzip

1. Die Mitglieder des Regierungsrates tragen die Beschlüsse des Kollegiums mit. In besonderen Fällen kann das Kollegium ein Mitglied davon entbinden, einen Beschluss in der Öffentlichkeit zu vertreten.

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