II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 6 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Kollegialitätsprinzip
Organisation des Regierungsrates
Art. 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Kollegialitätsprinzip
1. Die Mitglieder des Regierungsrates tragen die Beschlüsse des Kollegiums mit. In besonderen Fällen kann das Kollegium ein Mitglied davon entbinden, einen Beschluss in der Öffentlichkeit zu vertreten.