Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.2 RVOG CH-GL

Art. 35 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 35 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

2. Vorlagen gemäss Artikel 34 können von den zuständigen Behörden vorgängig verabschiedet werden.

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