II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 34 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Anpassungsgesetzgebung; weitere Rechtsänderungen
Schlussbestimmungen
Art. 34 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Anpassungsgesetzgebung; weitere Rechtsänderungen
1. Der Regierungsrat überprüft im Rahmen der Arbeiten zur Anpassung weiterer Erlasse die Zuständigkeiten im Hinblick darauf, das Regierungskollegium von Verwaltungsaufgaben zu entlasten und die Wirksamkeit der Verwaltung zu erhöhen.
2. Ändert aufgrund von Organisationsentscheiden des Regierungsrates nur die Bezeichnung einer Verwaltungseinheit oder deren Zuordnung zu einem Departement, so ist die Staatskanzlei zur Anpassung der betroffenen Erlasse ohne deren formelle Änderung ermächtigt.