II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 32 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Aufhebung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
Art. 32 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Behördengesetz vom 5. Mai 1946 aufgehoben.
2. Aufgehoben werden zudem alle Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, insbesondere die Verordnung des Landrates vom 15. Juni 1887 über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Direktionen.