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II-A.3.2 RVOG CH-GL

Art. 31 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Interne Organisation der Departemente und der Staatskanzlei

Schlussbestimmungen
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Art. 31 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Interne Organisation der Departemente und der Staatskanzlei

1. Die Departemente und die Staatskanzlei legen im Rahmen der übergeordneten Vorgaben ihre interne Organisation und diejenige der ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten fest.

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