Art. 3 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Planung; Legislaturprogramm
Art. 3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Planung; Legislaturprogramm
1. Der Regierungsrat, die Departemente und die Staatskanzlei führen aufeinander abgestimmte Planungen ihrer Tätigkeiten. Diese dienen der Festlegung der strategischen und der operativen Vorgaben sowie der Steuerung und Kontrolle bei der Umsetzung.
2. Die Planungen nennen die Ziele und deren Prioritäten. Der Regierungsrat sorgt für die Abstimmung mit der Integrierten Aufgaben- und Finanzplanung gemäss dem Finanzhaushaltgesetz[[1]](#paragraphtext_content_fn_703593_2_1_c).
3. Der Regierungsrat legt dem Landrat spätestens bis zur ordentlichen Beratung des Budgets sein Legislaturprogramm, welches auf den Planungen gemäss dieser Bestimmung beruht, zur Genehmigung vor; er erstattet zugleich Bericht über die Verwirklichung des für die vorangehende Legislatur erstellten Programmes.