Art. 29 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Nebenbeschäftigungen der Regierungsmitglieder
Art. 29 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Nebenbeschäftigungen der Regierungsmitglieder
1. Die Regierungsmitglieder dürfen keinen Beruf ausüben und kein Gewerbe betreiben.
2. Sie dürfen nicht in Gesellschaften, die einen Erwerb bezwecken, als Mitglied der Verwaltung oder bei der Revision tätig sein. Vorbehalten bleibt die Wahrnehmung solcher Funktionen in Ausübung des Regierungsamtes oder zur Unterstützung von Gesellschaften, welche für die Entwicklung des Kantons oder einer Region von erheblicher Bedeutung sind.
3. Sie dürfen im Übrigen ihnen von der Kantonsverfassung erlaubte öffentliche Ämter sowie Tätigkeiten in politischen, gemeinnützigen oder kulturellen Organisationen nur ausüben, wenn diese mit ihrem Vollamt und mit ihrer Unabhängigkeit vereinbar sind.
4. Der Regierungsrat legt alle Nebenbeschäftigungen seiner Mitglieder, die im Lichte der vorstehenden Absätze von Interesse sind, offen und macht die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.