II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 28 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Zuwendungen und andere Vorteile
Rechtsstellung der Regierungsmitglieder und der Mitglieder der übrigen Verwaltungsbehörden
Art. 28 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Zuwendungen und andere Vorteile
1. Den Regierungsmitgliedern und den Mitgliedern der übrigen Verwaltungsbehörden sowie den mit Verwaltungsaufgaben betrauten privaten Personen ist es untersagt, im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten oder im Hinblick auf solche für sich oder Dritte irgendwelche Zuwendungen wie Geschenke, Barbeträge und dergleichen anzunehmen, sich Vorteile zu verschaffen oder versprechen zu lassen. Davon ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert. Widerrechtlich angenommene Zuwendungen und andere Vorteile verfallen dem Kanton.