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II-A.3.2 RVOG CH-GL

Art. 27 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Amtsgeheimnis

Rechtsstellung der Regierungsmitglieder und der Mitglieder der übrigen Verwaltungsbehörden
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Art. 27 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Amtsgeheimnis

1. Die Regierungsmitglieder und die Mitglieder der übrigen Verwaltungsbehörden sowie die mit Verwaltungsaufgaben betrauten privaten Personen sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse gemäss Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen[[3]](#paragraphtext_content_fn_703649_2_3_c) besteht oder wenn eine besondere gesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

2. ...

3. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Behörde bestehen.

4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in der Kantonsverfassung, in den gesetzlichen Verfahrensordnungen und in der Landratsverordnung über die Entbindung vom Amtsgeheimnis und die Verpflichtung zur Offenbarung.

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