Art. 26 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Steuerung von Verwaltungseinheiten durch Leistungsaufträge
Art. 26 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Steuerung von Verwaltungseinheiten durch Leistungsaufträge
1. Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrates einzelnen Verwaltungseinheiten zeitlich befristete Leistungsaufträge erteilen und ihnen den erforderlichen Grad an Selbstständigkeit einräumen.
2. Der Leistungsauftrag regelt die erwarteten Wirkungen der Verwaltungstätigkeit, deren Überprüfung durch den Landrat und die der Verwaltungseinheit während der Laufzeit zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Gestützt darauf legt der Regierungsrat, bei ausgegliederten Verwaltungseinheiten das betreffende Leitungsorgan, die zu erbringenden Leistungen und deren Bemessung im Einzelnen fest.
3. Der Landrat kann den Leistungsauftrag während der Laufzeit nur in begründeten Fällen modifizieren. Er kann ihn nach Ablauf erneuern.
4. Die finanz-, personal- und stellenplanrechtlichen Rahmenbedingungen für Leistungsaufträge gemäss dieser Bestimmung werden durch die betreffenden Spezialvorschriften geregelt.