Art. 25 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Administrative Zuweisung
Art. 25 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Administrative Zuweisung
1. Verwaltungseinheiten der Zentralverwaltung werden ausnahmsweise einem Departement oder der Staatskanzlei administrativ zugewiesen, wenn Spezialvorschriften dies verlangen oder wenn dadurch die betreffende Aufgabe sachgerechter erfüllt werden kann. Die betreffenden Verwaltungseinheiten unterstehen dem Departement oder der Staatskanzlei in Bezug auf den Mittelverbrauch und die personalrechtlichen Belange; in fachlicher Hinsicht unterstehen sie nach Massgabe der zuweisenden Regelung dem Landrat oder dem Regierungsrat.
2. Die Verwaltungskommissionen und die ausgegliederten Verwaltungseinheiten werden einem Departement administrativ zugewiesen. Sie sind nach Massgabe der Spezialvorschriften in der Aufgabenerfüllung autonom.
3. Die Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit werden einem Departement administrativ zugewiesen, soweit sich aus den Spezialvorschriften nichts anderes ergibt. Sie sind nach Massgabe der Spezialvorschriften in der Aufgabenerfüllung autonom.