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II-A.3.2 RVOG CH-GL

Art. 24 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Führungsaufgaben und Führungsmittel

Organisation der Verwaltung
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Art. 24 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Führungsaufgaben und Führungsmittel

1. Der Regierungsrat, die Departemente und die Staatskanzlei sowie die Führungsverantwortlichen der nachgeordneten Verwaltungseinheiten nehmen folgende Führungsaufgaben wahr

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | sie stellen die gesetzmässige Aufgabenerfüllung sicher; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | sie überprüfen periodisch, ob die Ziele ihrer Planungen erreicht worden sind, und treffen die nötigen Verbesserungsmassnahmen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | sie sorgen für eine sachgerechte und wirtschaftliche Aufgabenverteilung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | d. | sie sorgen für die Koordination innerhalb der Einheit und stellen die Zusammenarbeit mit anderen Einheiten sicher und | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | e. | sie fördern die eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung. | | |

2. Als Führungsmittel steht dem Regierungsrat, den Departementen und der Staatskanzlei ein umfassendes Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Führungsverantwortlichen der nachgeordneten Verwaltungseinheiten nehmen die Führungsaufgaben im Rahmen der Personalführung wahr.

3. Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften über die Führung der ausgegliederten Verwaltungseinheiten und der Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit.

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