II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 23 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Delegation von Verwaltungsaufgaben
Organisation der Verwaltung
Art. 23 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Delegation von Verwaltungsaufgaben
1. Der Regierungsrat und die Departemente können ihnen durch Gesetz oder Verordnung zugewiesene Verwaltungsaufgaben generell oder im Einzelfall an die unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
2. Die Delegation von Befugnissen zum Erlass von Verwaltungsentscheiden ist nur zulässig, soweit eine solche in der massgebenden Zuständigkeitsvorschrift vorgesehen ist. Sie muss durch Verordnung bzw. Reglement erfolgen.