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II-A.3.2 RVOG CH-GL

Art. 22 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Zuweisung von Verwaltungsaufgaben

Organisation der Verwaltung
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Art. 22 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Zuweisung von Verwaltungsaufgaben

1. Soweit die Zuständigkeit für Verwaltungsaufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung geregelt ist, kann der Regierungsrat die Zuweisung an ein Departement oder die Staatskanzlei fallweise vornehmen; die Departemente und die Staatskanzlei entscheiden, wie die ihnen vom Regierungsrat zugewiesenen Aufgaben erfüllt werden.

2. Die Zuweisung der Befugnis zum Erlass von Verwaltungsentscheiden muss, soweit sie nicht im übergeordneten Recht geregelt ist, durch regierungsrätliche Verordnung erfolgen.

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