II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 21 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Vertretung des Kantons in Organisationen
Organisation der Verwaltung
Art. 21 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Vertretung des Kantons in Organisationen
1. Der Kanton ordnet Delegierte in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts ab, wenn Spezialvorschriften dies vorsehen oder der Regierungsrat dies im Einzelfall beschliesst.
2. Soweit nicht die Spezialvorschriften etwas anderes vorsehen, erfolgt die Wahl der Delegierten durch den Regierungsrat. Er kann die Delegierten jederzeit abberufen, sofern dies das Statut der betreffenden Organisation zulässt.
3. Die Delegierten informieren den Regierungsrat oder die zuständige Verwaltungseinheit in geeigneter Weise über die Ausübung ihres Mandates. Der Regierungsrat oder die zuständige Verwaltungseinheit kann jederzeit Informationen verlangen und den Delegierten Weisungen erteilen.