II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 20 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Verwaltungskommissionen, ausgegliederte Verwaltungseinheiten und Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit
Organisation der Verwaltung
Art. 20 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Verwaltungskommissionen, ausgegliederte Verwaltungseinheiten und Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit
1. Die Verwaltungskommissionen, die ausgegliederten Verwaltungseinheiten und die Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit erfüllen Verwaltungsaufgaben nach Massgabe der jeweiligen Spezialvorschriften. Die Verwaltungskommissionen werden nach Massgabe der Spezialvorschriften bei der Aufgabenerfüllung durch die Zentralverwaltung unterstützt.