II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 2 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
Einleitung
Art. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
1. Regierungsrat und Verwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz.
2. Sie setzen sich für das Gemeinwohl ein und wahren die Rechte der Bürgerinnen und Bürger sowie die Autonomie der Gemeinden.
3. Sie erfüllen ihre Aufgaben unter Beachtung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.