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II-A.3.2 RVOG CH-GL

Art. 19 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Zentralverwaltung

Organisation der Verwaltung
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Art. 19 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Zentralverwaltung

1. Zur Zentralverwaltung gehören neben den Departementen und der Staatskanzlei die ihnen nachgeordneten Verwaltungseinheiten. Diese wirken bei der Vorbereitung der Geschäfte der Departemente und der Staatskanzlei mit und erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Entscheid des Departementes oder der Staatskanzlei zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.

2. Die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei und die Detailorganisation werden durch den Regierungsrat nach den Kriterien der wirksamen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung festgelegt.

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