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II-A.3.2 RVOG CH-GL

Art. 18 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Staatskanzlei; weitere Stabsdienste des Regierungsrates

Organisation der Verwaltung
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Art. 18 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Staatskanzlei; weitere Stabsdienste des Regierungsrates

1. Die Staatskanzlei ist die zentrale Stabsstelle des Regierungsrates. Sie führt und beaufsichtigt die ihr unterstellten Verwaltungseinheiten und erfüllt die ihr durch Gesetz, Verordnung oder Entscheid des Regierungsrates zugewiesenen Verwaltungsaufgaben. Die Aufgaben, welche die Staatskanzlei für den Landrat erfüllt, werden durch die Landratsverordnung[[2]](#paragraphtext_content_fn_703626_2_2_c) geregelt.

2. Sie wird durch den Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin geführt. Er oder sie untersteht dem Landammann oder der Frau Landammann.

3. Die Ausführungsverordnung kann weitere Stabsdienste vorsehen, die direkt dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder unterstehen.

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