Art. 17 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Departemente
Art. 17 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Departemente
1. Die Departemente sind die obersten Facheinheiten der Verwaltung. Sie wirken bei der Vorbereitung der Regierungsgeschäfte mit, führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten und erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Entscheid des Regierungsrates zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
2. Die Verteilung der Aufgabenbereiche auf die Departemente erfolgt durch den Regierungsrat nach den Kriterien des fachlichen Zusammenhanges, der gleichmässigen Arbeitslast und des ausgewogenen politischen Gewichts.
3. Jedem Departement steht ein Regierungsmitglied vor. Der Regierungsrat verteilt die Departemente auf seine Mitglieder und bezeichnet die Stellvertretung.
4. Jedes Departement verfügt über ein Departementssekretariat als Stabsdienst. Diesem können auch Fachaufgaben zugewiesen werden.