II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 15 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Zusammensetzung und Struktur; Aufgabenerfüllung ausserhalb der Verwaltung
Organisation der Verwaltung
Art. 15 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Zusammensetzung und Struktur; Aufgabenerfüllung ausserhalb der Verwaltung
1. Die kantonale Verwaltung umfasst den Regierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde, fünf Departemente, die Staatskanzlei und allfällige weitere Stabsdienste des Regierungsrates sowie die den Departementen und der Staatskanzlei nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
2. Zur kantonalen Verwaltung gehören ferner die Verwaltungskommissionen und die ausgegliederten Verwaltungseinheiten.
3. Verwaltungsaufgaben werden zudem nach Massgabe gesetzlicher Vorschriften durch juristische und natürliche Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung wahrgenommen.