II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 14 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Ratsschreiber oder Ratsschreiberin
Organisation des Regierungsrates
Art. 14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Ratsschreiber oder Ratsschreiberin
1. Der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin unterstützt den Landammann oder die Frau Landammann, nimmt an den Regierungssitzungen mit beratender Stimme teil, protokolliert die getroffenen Beschlüsse und sorgt für deren Bekanntmachung. Er oder sie gewährleistet die Verbindung des Regierungsrates zum Landrat.