Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.2 RVOG CH-GL

Art. 13 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Landesstatthalter oder Landesstatthalterin

Organisation des Regierungsrates
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Art. 13 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Landesstatthalter oder Landesstatthalterin

1. Der Landesstatthalter oder die Landesstatthalterin übernimmt im Verhinderungsfall die Landammannfunktion und unterstützt im Übrigen den Landammann oder die Frau Landammann gemäss Absprache. Die Stellvertretung in der Landesstatthalterfunktion obliegt dem amtsältesten Regierungsmitglied; bei gleichem Amtsalter ist das Lebensalter massgebend.

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