II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 13 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Landesstatthalter oder Landesstatthalterin
Organisation des Regierungsrates
Art. 13 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Landesstatthalter oder Landesstatthalterin
1. Der Landesstatthalter oder die Landesstatthalterin übernimmt im Verhinderungsfall die Landammannfunktion und unterstützt im Übrigen den Landammann oder die Frau Landammann gemäss Absprache. Die Stellvertretung in der Landesstatthalterfunktion obliegt dem amtsältesten Regierungsmitglied; bei gleichem Amtsalter ist das Lebensalter massgebend.