II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 12 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Vorsorgliche Massnahmen und dringliche Entscheide
Organisation des Regierungsrates
Art. 12 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Vorsorgliche Massnahmen und dringliche Entscheide
1. In dringlichen Angelegenheiten trifft der Landammann oder die Frau Landammann vorsorgliche Massnahmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2. Er oder sie entscheidet anstelle des Regierungsrates, wenn innert nützlicher Frist weder eine Sitzung abgehalten noch ein Beschluss gemäss Artikel 10 getroffen werden kann.
3. Entscheide gemäss Absatz 2 müssen dem Regierungsrat auf die nächste Sitzung zur Genehmigung unterbreitet werden.