II-A.3.2
RVOG
CH-GL
Art. 10 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Besondere Beschlussverfahren
Organisation des Regierungsrates
Art. 10 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Besondere Beschlussverfahren
1. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg, telefonisch oder auf ähnliche Weise gefasst werden, wenn die Abhaltung einer Sitzung innert nützlicher Frist nicht möglich ist. Hierzu muss die Meinung aller erreichbaren Regierungsmitglieder eingeholt werden.
2. Ein gültiger Beschluss setzt die Mitwirkung von wenigstens drei Mitgliedern voraus. Artikel 9 Absätze 3 und 4 sind anwendbar.
3. Im Falle von Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffneten Konflikten bleiben abweichende Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und seiner Ausführungsbestimmungen vorbehalten.