Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.3.2 RVOG CH-GL

Art. 10 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Besondere Beschlussverfahren

Organisation des Regierungsrates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG · Besondere Beschlussverfahren

1. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg, telefonisch oder auf ähnliche Weise gefasst werden, wenn die Abhaltung einer Sitzung innert nützlicher Frist nicht möglich ist. Hierzu muss die Meinung aller erreichbaren Regierungsmitglieder eingeholt werden.

2. Ein gültiger Beschluss setzt die Mitwirkung von wenigstens drei Mitgliedern voraus. Artikel 9 Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

3. Im Falle von Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffneten Konflikten bleiben abweichende Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und seiner Ausführungsbestimmungen vorbehalten.

← Art. 9 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) - Geltungsbereich Art. 11 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →