Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 99 Landratsverordnung (LRV) - Antragsrecht

Verhandlungsordnung - Beratung
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Art. 99 LRV · Antragsrecht

1. Jedes Mitglied hat das Recht, zu einem hängigen Gegenstand Anträge zu stellen.

2. Anträge auf Änderung des Wortlauts von Vorlagen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen; vorbehalten bleiben mündlich gestellte Anträge in einfachen Fällen.

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