II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 99 Landratsverordnung (LRV) - Antragsrecht
Verhandlungsordnung - Beratung
Art. 99 LRV · Antragsrecht
1. Jedes Mitglied hat das Recht, zu einem hängigen Gegenstand Anträge zu stellen.
2. Anträge auf Änderung des Wortlauts von Vorlagen sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen; vorbehalten bleiben mündlich gestellte Anträge in einfachen Fällen.