Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 98 Landratsverordnung (LRV) - Schluss der Beratung

Verhandlungsordnung - Beratung
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Art. 98 LRV · Schluss der Beratung

1. Wird das Wort nicht mehr verlangt, so erklärt der Präsident die Beratung für geschlossen. Danach wird das Wort nicht mehr erteilt.

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