Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 97 Landratsverordnung (LRV) - Ordnungsruf

Verhandlungsordnung - Beratung
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Art. 97 LRV · Ordnungsruf

1. Wenn ein Redner den parlamentarischen Anstand verletzt, namentlich wenn er sich beleidigende Äusserungen erlaubt, ruft ihn der Präsident zur Ordnung.

2. Wird die parlamentarische Ordnung weiterhin gestört, so entzieht der Präsident dem Redner das Wort.

3. Erhebt ein Mitglied Einsprache gegen den Entzug des Wortes, so entscheidet der Landrat ohne vorgängige Diskussion.

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