Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 96 Landratsverordnung (LRV) - Sachlichkeit

Verhandlungsordnung - Beratung
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Art. 96 LRV · Sachlichkeit

1. Entfernt sich ein Redner weitschweifend oder in unsachlicher Weise vom Gegenstand der Beratung, so ruft ihn der Präsident zur Sache.

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