II-A.2.3
LRV
CH-GL
Art. 96 Landratsverordnung (LRV) - Sachlichkeit
Verhandlungsordnung - Beratung
Art. 96 LRV · Sachlichkeit
1. Entfernt sich ein Redner weitschweifend oder in unsachlicher Weise vom Gegenstand der Beratung, so ruft ihn der Präsident zur Sache.