Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
II-A.2.3 LRV CH-GL

Art. 95 Landratsverordnung (LRV) - Worterteilung

Verhandlungsordnung - Beratung
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Art. 95 LRV · Worterteilung

1. Liegt ein Bericht einer Kommission vor, hat deren Berichterstatter das erste Wort. Er vertritt die Meinung der Kommissionsmehrheit und beschränkt sich auf ergänzende Bemerkungen.

2. Anschliessend erhalten die Kommissionsmitglieder das Wort; danach wird die allgemeine Beratung eröffnet.

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